Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wrede GmbH Softwarekonzepte

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen.

2. Hiervon abweichende Bedingungen und Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden und schriftlich niedergelegt sind.

3. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.

4. Spätestens mit Empfang der Ware gelten unsere Verkaufsbedingungen als angenommen.

§ 2 Vertragsanbahnung und Vertragsschluss
1. Von der Wrede GmbH dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Software, Testprogramme sind geistiges Eigentum der jeweiligen Hersteller (vgl. § 5); sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungsklausel des §11.

§ 3 Angebote, Auftragsbestätigung
1. Die Wrede GmbH kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der Wrede GmbH sind freibleibend. Insbesondere Preise, Mengen, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenabreden. Alle Vertragserklärungen, Vereinbarungen und sonstige Angaben bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für etwaige Zusagen unserer Mitarbeiter, unserer Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.

2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche oder fernmündlich getroffene Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

3. An einem erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden.

4. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung bzw. Dienstleistung begonnen haben.
5. Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung bleibt vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt. Wir werden keine Änderungen vornehmen, können aber nicht verhindern, dass die jeweiligen Hersteller solche Änderungen vornehmen.

§ 4 Liefergegenstand
1. Die Wrede GmbH liefert die Software entsprechend der Produktbeschreibung in der Dokumentation und den jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten. Die Software wird mangels anderer Absprache in dem bei Auslieferung aktuellen Release geliefert.

2. Für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Software ist die Beschreibung in der Dokumentation abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet die Wrede GmbH nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Auftraggeber insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung herleiten, es sei denn, die Wrede GmbH hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der Wrede GmbH.

3. Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter der Wrede GmbH beraten zu lassen. Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Software (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) teilt die Wrede GmbH auf Anfrage mit. Außerdem stellt die Wrede GmbH auf der online-Informationsplattform der Wrede GmbH Hinweise auf die technischen Einsatzbedingungen der Software und deren eventuelle Änderungen zur Verfügung.

§ 5 Rechte
1. Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich den jeweiligen Herstellern der Software zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in § 6 und § 7 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse.

2. Gesetzlich und vertraglich untersagt sind insbesondere jedes nicht ausdrücklich erlaubte Kopieren der Software, jedes nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software unter Benutzung der Software als Vorlage.

3. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für alle sonstigen dem Auftraggeber eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassene Gegenstände, Unterlagen und Informationen.
§ 6 Befugnisse des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber erhält an der Software ein einfaches Nutzungsrecht. Er darf die Software nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich – gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die in den Preis- und Konditionenlisten genannten Kriterien festgelegt ist. Die Nutzungsbefugnis ist auf die im Vertrag genannten Softwareprodukte beschränkt, auch wenn der Auftraggeber technisch auf andere Softwareprodukte zugreifen kann. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer. Bei dieser Nutzung hält der Auftraggeber die folgenden Regeln ein.

2. Der Auftraggeber darf die Software nur für eigene Zwecke und für Zwecke von mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundener Unternehmen („Konzernunternehmen“) nutzen. Dies gilt auch für Testinstallationen, die der Auftraggeber im Rahmen der Bestimmungen der Preis- und Konditionenlisten einrichten darf. Ein Rechenzentrumsbetrieb für andere als Konzernunternehmen ist nicht erlaubt. Weitere Einzelheiten bestimmen sich nach den Preis- und Konditionenlisten.

3. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen des Auftraggebers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz. Bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung der Wrede GmbH können sich die Datenverarbeitungs-geräte gemäß Satz 1 auch in den Räumen eines Konzernuntemehmens befinden und in dessen unmittelbarem Besitz stehen. Will der Auftraggeber die Software für seine eigenen Zwecke im Sinne des Abs. 2 auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen und in unmittelbarem Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der
Wrede GmbH möglich, zu deren Abschluss die Wrede GmbH bei Wahrung ihrer berechtigten betrieblichen Interessen – insbesondere an der Respektierung der vertraglichen Bestimmungen über Nutzung und Weitergabe der Software durch das dritte Unternehmen – bereit ist.

4. Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke der jeweiligen Software Hersteller nicht verändern oder entfernen.

5. Der Auftraggeber darf Änderungen, Erweiterungen und Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur durchführen, soweit dies durch das Gesetz oder in den Preis- und Konditionenlisten ausdrücklich erlaubt ist. Die Rechte an den Ergebnissen richten sich nach den Regelungen in den Preis- und Konditionenlisten.Die Wrede GmbH weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf der Software und anderen Programmen führen können. Der Auftraggeber wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Software gewarnt; er trägt das Risiko allein.

6. Vor einer Dekompilierung der Software fordert der Auftraggeber die Wrede GmbH schriftlich mit angemessener Frist auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn diese Aufforderung trotz schriftlicher Fristsetzung erfolglos blieb, ist der Auftraggeber in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft er Wrede GmbH eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar Wrede GmbH gegenüber zur Einhaltung der in § 5 bis § 7 festgelegten Regeln verpflichtet.

7. Erhält der Auftraggeber, z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege, Software, die früher überlassene Software ersetzt, so erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassene und nun ersetzte Software seine Befugnisse nach § 6 und § 7, sobald er die neue Software produktiv nutzt. Jedoch darf er drei Monate lang die neue Software als Testsystem nach den Regeln der Preis- und Konditionenlisten neben den alten, operativ genutzten Software nutzen. Für die Rückgabe gilt §12.

8. Jede Nutzung der Software, die über die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder in den Preis- und Konditionenlisten hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Wrede GmbH. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt die Wrede GmbH den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag laut aktueller Preis- und Konditionenliste in Rechnung. Schadenersatz bleibt vorbehalten.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft, der Wrede GmbH im Voraus schriftlich anzuzeigen.

10. Ansonsten gelten immer die Nutzungsbedingungen der Software Hersteller.

§ 7 Weitergabe
1. Der Auftraggeber darf Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat (einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbenen Software), einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen; vorübergehende Nutzungsüberlassungen an Dritte oder die Überlassung der Nutzung an mehrere Dritte sind untersagt. Die Weitergabe der Software bedarf außerdem der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Hersteller. Die Hersteller können die Zustimmung erteilen, wenn der Auftrag-geber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber dem Hersteller zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber des Hersteller schriftlich versichert, dass er alle Software-Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Die Hersteller können die Zustimmung verweigern, wenn ihr die Nutzung der Software durch den neuen Nutzer nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
Für die Weitergabe von geänderter Software im Sinne des § 6 Abs. 5 gelten die Regeln der Preis- und Konditionenlisten.

2. Die Weitergabe von nach dem Vertragstyp Miete erworbener Software an Dritte ist nicht zulässig.

§ 8 Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z. B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben der Wrede GmbH. Er beachtet insbesondere die Vorgaben der Dokumentation und die auf der in § 4
Abs. 3 genannten Informationsplattform gegebenen Hinweise.

2. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der Wrede GmbH unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software.

3. Der Auftraggeber benennt in Schriftform einen Ansprechpartner für die Software und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprech-partner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei Wrede GmbH.

4. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software (vgl. Abs. 1) erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen.

5. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehr-kosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 9 Liefer- und Leistungszeit
1. Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass Wrede GmbH dem Auftraggeber das maschinenlauffähige Programm und die Dokumentation auf Datenträgem überlässt (körperlicher Versand) oder in einem Netz abruffähig bereitstellt und dies dem Auftraggeber mitteilt (Electronic Delivery).

2. Die Hersteller liefern Standardsoftware im aktuellen Softwarestand aus. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Hersteller die Datenträger dem Transporteur übergibt, bei Electronic Delivery der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abruffähig bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird.

3. Wenn die Wrede GmbH auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen in unserer Firma, unserer Liefer-anten oder deren unter Lieferanten oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die Wrede GmbH wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.

4. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen.

5. Teillieferungen sind zulässig.

6. Verlangt der Kunde vor Auslieferung eine andere Ausführung und stimmen wir dem Ansinnen zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist beginnt erneut.

7. Ist der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist und entsprechender Androhung die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.
Wir können stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz beträgt 30 % des vereinbarten Preises, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

8. Führen wir Wartungs- oder Reparatur-arbeiten durch, erfolgten diese ausschließlich zu den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9. Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet.
Fahrtzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend den Dienstleistungspreislisten zu vergüten.

10. Nicht vorher vereinbarte Arbeiten dürfen wir dann durchführen, wenn der Kunde nicht kurzfristig erreichbar ist und die Arbeiten notwendig sind, um den beauftragten Zweck zu erreichen und die Gesamtkosten sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 250,00 € um nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über 250,00 € nicht mehr als 15% erhöhen.

§ 10 Preis, Zahlung, Vorbehalt
1. Die Preise für Softwarelieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Electronic Delivery stellt die Wrede GmbH die Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz; die Kosten für den Abruf treffen den Auftraggeber. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis mit den Zu- und Abschlägen aus den Preis- und Konditionenlisten; Preisänderungen bis zur Lieferung bleiben außer Betracht.

2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet die Wrede GmbH Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.

3. Die Wrede GmbH kann Abschlags-zahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so kann die Wrede GmbH eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen und ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird der Restbetrag sofort auf einmal fällig.

4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten. Zurückbehaltungsrechte darf der Besteller nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig ist.

5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungs-bedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, das der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

6. Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Bestellers, z.B. aufgrund von Überzahlungen Doppelzahlungen, etc. werden dem Rechnungskonto des Bestellers gutgeschrieben und soweit möglich, mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet. Einwendungen gegen den Grund oder die Höhe der Rechnung sind und innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen.

7. Die Wrede GmbH hält sich das Eigentum und die Rechte (§ 4 und § 5) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat Wrede GmbH bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der Wrede GmbH zu unterrichten.

8. Für Dienstleistungen gelten unsere jeweils gültigen Preislisten. Nebenkosten wie Fahrt-kosten, Übernachtung, Spesen usw. werden ebenfalls zu unseren gültigen Preislisten zusätzlich abgerechnet. Fahrtzeiten unsere Mitarbeiter gelten als Arbeitszeit und werden als solche nach den Preislisten abgerechnet.

§ 11 Haftung
1. Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadensersatz nach den nachstehenden Bestimmungen.

2. Wir haften bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Mitarbeitern.

3 . Nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von uns oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden.

4. In anderen Fällen als Abs. 1) unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen von uns typisch und vorhersehbar sind.

5.Für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

6. Für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden.

7. Soweit ein Fall der Unmöglichkeit, des anfänglichen Unvermögens und des Verzuges vorliegt.

8. Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9. Die Haftung von uns im Rahmen von § 10 Abs. 1, vor allem solche für Folgeschäden, ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag hinsichtlich Sachschäden bis zu 100.000,00 € pauschal und bei Vermögens-schäden bis zur Höhe des Kaufpreises jeweils pro Schadensereignis, pro Jahr insgesamt auf das Doppelte, bei Lizenzverträgen auf die Gebühr für 12 Monate, ebenfalls jeweils pro Schadensereignis pro Jahr insgesamt auf das Doppelte begrenzt.

10. Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Daten-sicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von uns dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen.

11. Sollen Mitarbeiter von uns die Daten-sicherung durchführen und das Gelingen über-prüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste von uns.
§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der Wrede GmbH gehören auch die Software und nach den vorliegenden Bedingungen erbrachte Leistungen.

2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, schriftlich über die Rechte der Wrede GmbH an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Ein-haltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.

3. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen -sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

4. Die Wrede GmbH beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit die Wrede GmbH Zugang zur Hard- und Software des Auftrag-gebers erhält (z. B. bei der Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Wrede GmbH. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der Wrede GmbH. Mit diesen personenbezogenen Daten wird die Wrede GmbH nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.

§ 13 Ende der Nutzungsberechtigung
In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z. B. durch Rücktritt, Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder Kündigung) gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien der Software heraus und löscht gespeicherte Software, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber der Wrede GmbH.

§ 14 Softwarepflege und Hotline
1. Bei Mietverträgen ist die Softwarepflege und Hotline Teil des Leistungsangebotes; sie kann nur mit dem Mietvertrag beendet werden. Für nach dem Vertragstyp Kauf erworbene Software erbringt Wrede GmbH Softwarepflege und Hotline auf der Grundlage eines getrennten Pflegevertrages.

2. Die Zahlungspflicht beginnt in dem auf die Lieferung der Software folgenden Monat. Die Vergütung wird ein Jahr im Voraus in Rechnung gestellt.

3. Die Vereinbarung über die Softwarepflege kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden, erstmals jedoch auf einen Zeitpunkt nach Ablauf von zwei vollen Vertragsjahren.
Eine Teilkündigung ist nicht zulässig. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Kündigungen aus wichtigem Grund sind zuvor in Schriftform unter Benennung der Gründe mit ausreichender Abhilfefrist anzudrohen.
Wrede GmbH behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. § 6 und § 7 oder § 12) vor.

4. Wenn die Vergütung der Softwarepflege als Prozentsatz des Kaufpreises für die Software festgesetzt ist, so kann die Wrede GmbH diesen Prozentsatz unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber jeweils zum Ende des Kalender-jahres entsprechend der Änderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der Angestellten im Handel, Kredit – und Versicherungsgewerbe für Deutschland (nachgewiesen durch das Statistische Bundesamt) gegenüber dem entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung des Prozentsatzes ändern. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres die Vereinbarung über die Pflege schriftlich kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist die Wrede GmbH in der Ankündigung hin.

5. Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, sondern erst nachträglich, hat er, um auf den dann aktuellen Softwarestand zu kommen, die Softwarepflegegebühren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Lieferung nach den jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten zu bezahlen gehabt hätte.

§ 15 Subunternehmer
Wir sind berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Fall bei uns.

§ 16 Sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf-, Miet -, Leasing- und Pflegeverträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Für diese Leistungen gelten mangels abweichender Vereinbarung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wrede GmbH für Beratungs- und Serviceleistungen und die Vergütungspflicht nach Maßgabe der jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten.

§17 Schlussvorschriften
1. Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Hauptsitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.

3. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Das gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken.

4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht.

Stand: Juni 2010

Wrede GmbH Softwarekonzepte
Dungestraße 84
59757 Arnsberg
Tel.: 02932-203970


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